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Heimrauchmelderpflicht in sechs Bundesländern

Mittlerweile besteht in den Bundesländern Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland- Pfalz, Saarland, Hamburg und ab September 2006 Mecklenburg-Vorpommern eine in der Landesbauordnung festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen.

Die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg- Vorpommern gehen insoweit über die Heimrauchmelderpflicht in den beiden anderen Bundesländern hinaus, als hier Rauchmelder sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten vorgeschrieben sind. Die Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen soll in Schleswig-Holstein bis 31.12.2009, in Hessen bis 31.12.2014, in Hamburg bis 31.12.2010 und in Mecklenburg-Vorpommern bis 31.12.2009 abgeschlossen sein.

Hamburgische-Bauordnung §45 (6)

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 52 (7)

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.